Den Gegenstand erbt irgendjemand. Die verstorbene Person darf mit entscheiden wer das ist, mehr nicht.
Es existieren bereits strenge Regeln dafür was für die Erben erlaubt ist mit Leichen zu machen und was nicht. Der Sprung von da zur Teil-Enteignung ist nicht allzu weit.
Grundgesetz Artikel 14
Eigentum, Erbrecht, Enteignung
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(Hervorhebung von mir)
Zum Thema “Abwägung der Interessen”:
Es ist für mich nicht nachvollziehbar warum bei diesem Thema für viele Menschen anscheinend “ohne das sterbe ich bald” ein schwächeres Argument ist als “ist will es aber lieber verbuddeln oder verbrennen”.
Den Gegenstand erbt irgendjemand. Die verstorbene Person darf mit entscheiden wer das ist, mehr nicht.
Es existieren bereits strenge Regeln dafür was für die Erben erlaubt ist mit Leichen zu machen und was nicht. Der Sprung von da zur Teil-Enteignung ist nicht allzu weit.
(Hervorhebung von mir)
Zum Thema “Abwägung der Interessen”:
Es ist für mich nicht nachvollziehbar warum bei diesem Thema für viele Menschen anscheinend “ohne das sterbe ich bald” ein schwächeres Argument ist als “ist will es aber lieber verbuddeln oder verbrennen”.