Die bereits existierenden Abgaben für Geräte und Speichermedien sind übrigens happig:
Diese Pauschalabgaben sind echt absurd - ich zahle dann erstaunliche Summen für etwas, das ich in den meisten Fällen schlicht und einfach nicht machen darf, weil mein abgebliches Recht auf Privatkopie überall eingeschränkt wird, weil wirklich alles mit einem Kopierschutz versehen ist, den ich nicht umgehen darf.
Verstehe ich nicht. Ist denen bewusst dass Cloud-Speicher auch nur Festplatten sind und dort diese unsinnige Abgabe bereits durchgesetzt wurde?
Nein, dir Cloud ist etwas magisches, das einfach funktioniert und niemand weiß, wie. Der Speicher schwebt irgendwo in den Wolken, deswegen heißt es doch “die Cloud” /s
Leider realistischer als es sein sollte, und alleine dadurch, dass du weißt, dass diese Festplatten existieren weißt du schon mehr über Cloudspeicher als wahrscheinlich 90% der Bevölkerung, sämtliche Entscheidungsträger in Politik und Wirtschaft mit eingeschlossen.
Okay. Ich hab den gesamten artikel gelesen und es wurde nicht ein einziges mal das streitthema auf etwas verständliches runtergebrochen.
Worum zum geier geht es den streitenden überhaupt?
Will die ZPÜ gebühren von Cloud anbietern dafür, dass sie von Künstlern ihre kunstwerke auf einer plattform hosten?
Oder isses andersrum?
Will die ZPÜ unrechtmäßigen und nicht lizensierten gebrauch copyright geschützter werke anfechten?
Versteht das jemand und kann mich aufklären???
Will die ZPÜ gebühren von Cloud anbietern dafür, dass sie von Künstlern ihre kunstwerke auf einer plattform hosten?
Sie will Gebühren dafür erheben, dass Cloudanbieter urheberrechtlich geschützte Werke hosten und damit verfielfältigen könnten.
Oder isses andersrum?
Nein.
Will die ZPÜ unrechtmäßigen und nicht lizensierten gebrauch copyright geschützter werke anfechten?
Im Prinzip geht es darum, dass es legal möglich ist, als Privatmensch urheberrechtlich geschützte Dinge zu kopieren (sofern keine “wirksamen” technischen Schutzmaßnahmen ausgehebelt werden - wirksam heißt nur, dass deine Oma das nicht hinkriegen würde), was bedeutet, dass es ganz legal Kopien von urheberrechtlich Geschützten Inhalten gibt und diese von Leuten genutzt werden können, ohne dass die Rechteinhaber dafür direkt bezahlt werden. Die Pauschalabgabe soll das zum Teil auffangen und Rechteinhaber dafür entlohnen. Da realistisch (ohne eine Totalüberwachung, die tatsächlich von anderen Rechteinhabern gefordert wird) nicht erfasst werden kann, ob und in welchem Umfang urheberrechtlich geschützte Inhalte von und auf jedem Gerät kopiert und gespeichert werden, ist diese Abgabe pauschal - selbst wenn z.B. eine Speicherkarte am Ende nur für private Urlaubsfotos genutzt wird.
Es gibt also diese Pauschalabgabe schon für alle möglichen Speichermedien und Kopiergeräte, einschließlich Festplatten und Computer. Hier liegt der Hase begraben: Cloudanbieter sind keine Händler oder Hersteller für Speichermedien und fallen als solche nicht unter die gegenwärtige Rechtssprechung.
Genau das will die ZPÜ wohl nach diesem Misserfolg mit weiterer Lobbyarbeit ändern. Entweder wird wohl die Definition vom Gesetzgeber angepasst oder eine neue Kategorie geschaffen werden. Leider stehen die Chancen nicht schlecht, gerade nach der nächsten Bundestagswahl, dass sie damit Erfolg haben wird. Am Ende wird das nur dazu führen, dass deutsche Cloudanbieter noch teurer und damit weniger wettbewerbsfähig im internationalen Vergleich werden - und die zusätzlichen Einnahmen werden natürlich hauptsächlich großen Verlagen zufließen. Es ist nichts als eine weitere Wertabschöpfung von der Allgemeinheit an eine kleine Gruppe.
Mit Datum vom 10. Oktober hat der Bundesgerichtshof einen Schlussstrich unter einen seit rund zwei Jahren andauernden Rechtsstreit zwischen der ZPÜ und mehreren Cloudanbietern gezogen. In den Beschlüssen I ZR 47/24, I ZR 22/24 und I ZR 23/24 wies der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Nichtzulassungsbeschwerden der ZPÜ gegen die Urteile des OLG München vom Februar und März 2024 (Az.: 38 Sch 58/22 WG e, 38 Sch 59/22 WG e, 38 Sch 60/22 WG e) zurück. Damit sind die Urteile rechtskräftig.
Ein Rückblick: Im September 2022 wandte sich die ZPÜ im Auftrag der VG Wort und der VG Bild-Kunst an mehrere Anbieter von Clouddienstleistungen, um Auskunfts- und Vergütungsansprüche nach §§ 54 ff. Urheberrechtsgesetz (UrhG) geltend zu machen. Zuvor hatte die ZPÜ versucht, bei der zuständigen Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt eine empirische Untersuchung zu initiieren, um ihre Ansprüche überhaupt nominal beziffern zu können.
Gleichzeitig forderte sie den Branchenverband Bitkom zur Aufnahme von Verhandlungen über den Abschluss eines Gesamtvertrags zur Regelung der Vergütungspflicht von Cloudanbietern auf. Auslöser dieser Aktivitäten der ZPÜ war ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Frühjahr 2022, in dem dieser eine grundsätzliche Vergütungspflicht von privaten Kopien urheberrechtlich geschützter Werke in der Cloud bejahte. Beide Ansinnen der ZPÜ wurden abgelehnt.
Als auch einige der daraufhin angeschriebenen Cloudanbieter den Forderungen der ZPÜ nicht nachkamen, reichte diese bereits im Dezember 2022 Klagen gegen einige der Adressaten beim OLG München ein. Das Gericht sollte im Verfahren die “Vergütungspflicht für Clouds” im Zeitraum von 2019 bis 2021 feststellen. Außerdem wurde in den Klagen auch der Auskunftsanspruch der ZPÜ gegenüber den beklagten Unternehmen geltend gemacht.
In allen drei Verfahren wurden die Klagen im Februar und März 2024 mit nahezu identischen Begründungen vollumfänglich abgewiesen. Diese beleuchten auch sehr detailliert die einzelnen Voraussetzungen, die einer Vergütungspflicht üblicherweise zugrunde liegen. Das OLG München ließ zudem keine Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) zu.
Trotz der sehr klaren Urteilsbegründungen reichte die ZPÜ anschließend Nichtzulassungsbeschwerden beim BGH ein, um eine Revision zu erzwingen. Der BGH bestätigte nun die Urteile des OLG München in allen drei Fällen.
Damit sind diese rechtskräftig, so dass die ZPÜ keine Ansprüche mehr gegen die betreffenden Cloudanbieter geltend machen kann. Es ist nach aller Erfahrung zudem davon auszugehen, dass deshalb auch gegen andere Anbieter von Cloud-Computing-Dienstleistungen keine gleichlautenden Ansprüche mehr vor dem OLG München von der ZPÜ erhoben werden.
Mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerden steht der ZPÜ in einem nächsten Schritt die Möglichkeit offen, das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde anzurufen. Die Erfolgsaussichten einer solchen Beschwerde hält der im jetzt abgeschlossenen Prozess für eine der beklagten Parteien verfahrensführende Rechtsanwalt Urs Verweyen (Kanzlei Vy - Brix Lange Verweyen Rechtsanwälte) jedoch für sehr gering.
Da das Urteil des OLG München sehr solide begründet sei und auch auf einer Linie mit der Entscheidung des BGH zu Onlinemarktplätzen liege (Urteil vom 10. November 2022; Az.: I ZR 10/22), sei kaum mit einem Erfolg einer Verfassungsbeschwerde zu rechnen, sagt er. Die Erfolgsaussichten einer solchen Beschwerde lägen statistisch ohnehin nur bei unter 3 Prozent.
Die ZPÜ allerdings deutet bereits einen anderen – wohl erfahrungsgemäß wesentlich erfolgversprechenden – Weg an, um ihre Auffassung zur Vergütungspflicht von Cloudanbietern nach §§ 54 ff. UrhG doch noch durchzusetzen: In einer am 16. Oktober 2024 auf der Webseite der ZPÜ veröffentlichten Erklärung zum BGH-Beschluss schreibt die Dachorganisation der Verwertungsgesellschaften:
“Wir verstehen die aus den Entscheidungen des OLG München und des BGH resultierenden Vergütungslücken als klare Aufforderung an die Politik, zeitnah gesetzliche Rahmenbedingungen zu schaffen, die eine faire Vergütung für Cloudkopien sicherstellen.”
Damit erscheint eine erneute Modifikation der §§ 54 ff. UrhG durch den Gesetzgeber im Sinne der Verwertungsgesellschaften durch Aufnahme einer expliziten Cloudvergütung durchaus möglich.