Mozilla warnt vor weitreichenden Folgen einer möglichen Entscheidung gegen Adblocker. Ein Rechtsstreit zwischen Axel Springer und dem Adblock-Plus-Entwickler geht in die heiße Phase
Pass auf. Bald verbieten die es auch noch in gekauften büchern Dinge durchzustreichen. Ist ja schließlich unzulässig und Urheberrecht Verletzung weil es nicht geplant war das das Buch so dargestellt wird.
Naja, in dem Artikel geht es darum das vorher die Argumentation auf der technischen Seite geführt wurde. Jetzt geht es aber ums Urheberrecht, womit das Thema von einer anderen Seite aus betrachtet wird.
Auch für die Beurteilung dieser Argumentation ist relevant, wie das technisch funktioniert.
Das Urheberrecht schützt ja auch ein bei mir eingeworfenes Werbeprospekt nicht, mit Schere und Edding bearbeitet zu werden.
Der Vergleich wäre wohl eher dass dein Briefkasten die Werbung automatisch ausschneidet bevor du die Zeitung liest. Bin aber kein Rechtsanwalt.
Aber wenn das durchkommt dann wird es wahrscheinlich Proxys im Ausland geben die die Seiten Parsen, Werbung entfernen und das Ergebnis an den Endkunden weiterleiten.
Stimmt nicht. Grundlegend brauchst du eine Erlaubnis, es sei denn im Gesetz ist speziell eine Ausnahme vorgesehen. Deshalb darf man auch nicht einfach Häuser umbauen, die als Baukunstwerke gelten. Wenn du das Bild einer Person veränderst, könnte auch die DSGVO greifen.
Man dürfte ja auch keine Privatkopien machen, wenn das nicht explizit im Gesetz vorgesehen wäre. Wofür die Rechteinhaber dann aber auch entschädigt werden.
Wenn’s so einfach wäre, könnte man ja auch nach Belieben KI trainieren.
Wenn’s so einfach wäre, könnte man ja auch nach Belieben KI trainieren.
kannst du, ob du das trainierte model weitergeben oder kommerziel nutzen darfst ist ne frage für Gerichte
Stimmt nicht. Grundlegend brauchst du eine Erlaubnis, es sei denn im Gesetz ist speziell eine Ausnahme vorgesehen. Deshalb darf man auch nicht einfach Häuser umbauen, die als Baukunstwerke gelten. Wenn du das Bild einer Person veränderst, könnte auch die DSGVO greifen.
das ist die Veränderung einer einmaligen Sache, die als für die Allgemeiheit aks erhaltenswert eingestuft wurde, wir reden eher darüber deinem Druck der Mona Lisa einen Schnurrbart anzumalen. die dsgvo wird hier auch nicht greifen.
Man dürfte ja auch keine Privatkopien machen, wenn das nicht explizit im Gesetz vorgesehen wäre. Wofür die Rechteinhaber dann aber auch entschädigt werden.
in dem Fall wurde mir aber bereits eine Kopie von der Quelle gegeben, die Quelle könnte höchstens entscheiden, dass sie mir keine kopien mehr gibt, weil sie nicht mag, dass drin rum male.
Die Urheberrechtsverletzung seh ich hier einfach nicht, und eine entsprechendes Urteil würde einem Verbot aller üblichen Browser gleich kommen. absoluter Kokolores.
Um Missverständnisse zu vermeiden: Ich sauge mir das nicht aus den Fingern. Das steht so im Gesetz und wird auch so geurteilt.
kannst du, ob du das trainierte model weitergeben oder kommerziel nutzen darfst ist ne frage für Gerichte
In DE (und ganz EU) ist KI-Training über die Ausnahmen für Text- und Data-Mining geregelt (auch wenn manche Urheberrechtsleute das gerne ungeschehen machen würden). Wenn es tatsächlich rein privat und nicht kommerziell ist, könnte es vielleicht auch Privatkopie sein. Weiß ich nicht recht.
das ist die Veränderung einer einmaligen Sache, die als für die Allgemeiheit aks erhaltenswert eingestuft wurde,
Du denkst an Denkmalschutz, aber ich meinte das Urheberrecht, genauer das Urheberpersönlichkeitsrecht. Ein normales, unauffälliges Haus fällt nur unter Leistungsschutzrecht. Ein besonderes Bauwerk gilt rechtlich als Kunstwerk und wird wie eine Skulptur behandelt. Das heißt, man darf es nicht einfach ändern. Man darf auch nicht unbedingt Fotografien davon veröffentlichen (siehe Panoramafreiheit).
wir reden eher darüber deinem Druck der Mona Lisa einen Schnurrbart anzumalen.
Die Mona Lisa fällt nicht mehr unter deutsches Urheberrecht. Bei neueren Werken wirds schwierig. Jemand wie Duchamp könnte sich vielleicht auf die Kunstfreiheit berufen, aber normalerweise ist sowas eben genau ein Fall für UrhG §14. Also verboten.
die dsgvo wird hier auch nicht greifen.
Bei Werbeblockern wohl nicht, aber wenn du das Foto einer lebenden Person veränderst und zB auf Lemmy veröffentlichst, dann greift die DSGVO.
in dem Fall wurde mir aber bereits eine Kopie von der Quelle gegeben, die Quelle könnte höchstens entscheiden, dass sie mir keine kopien mehr gibt, weil sie nicht mag, dass drin rum male.
Genau das stimmt eben nicht. Privatkopie ist zB wenn du Musik vom PC auf Handy kopierst, einen Text aus dem Internet ausdruckst, usw. Dafür werden die Rechteinhaber entschädigt. Auf Speichermedien, Handys, usw wird die “Urheberrechtsabgabe” erhoben, die die Verlage usw unter sich aufteilen. Ältere Leute drucken gerne Nachrichten aus, also gibt es da Geld für Springer.
Die Urheberrechtsverletzung seh ich hier einfach nicht, und eine entsprechendes Urteil würde einem Verbot aller üblichen Browser gleich kommen. absoluter Kokolores.
Ich gehe nicht davon aus, dass die Klage direkt Erfolg haben wird. Es gab vor Kurzem ja das Urteil bzgl Cheat Software. Die Inhalte im Arbeitsspeicher zu ändern, gilt nicht als ändern eines Programms. Allerdings könnte es sein, dass sich aus dem Urteil ergibt, wie man Werbung einblendet, sodass Blocken illegal ist.
Bei Werbeblockern wohl nicht, aber wenn du das Foto einer lebenden Person veränderst und zB auf Lemmy veröffentlichst, dann greift die DSGVO.
Artikel 2 Absatz 2 DSGVO sagt nein, sie greift nicht. Gibt bestimmt einen Haufen anderer Gründe, warum man das nicht darf, aber ich kann es nicht leiden, wenn Leute “DSGVO” schreien, ohne dass sie wissen, was drinsteht und wann sie überhaupt anzuwenden ist.
Es wird leider sehr viel Desinformation über UrhG und DSGVO verbreitet. Ich weiß nicht, warum ihr Leute das macht. Ich hab mich ja schon gefragt, ob das so eine Astroturf-Sache ist, aber was auf den Webseiten von DSGVO-Profis verbreitet wird, hat alles Hand und Fuß. Das passt also nicht. Tja.
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten
Weiß nicht, was da geastroturft sein soll? Wenn ich privat irgendwelche Dinge mit personenbezogenen Daten mache, hat das ggf. etwas mit Urheberrecht und Persönlichkeitsrecht zu tun, aber nicht mit der DSGVO.
Wenn du was auf Lemmy veröffentlichst, ist es nun mal nicht mehr rein persönlich. Das wird allgemein so ausgelegt. Wer was anderes sagt, hat keine Ahnung.
Nö, wird es nicht. Lemmy als Plattform ist davon dann betroffen, ich als User nicht. Die Frage, ob etwas eine persönliche (vulgo private) Nutzung ist, hat nichts mit der Frage der Veröffentlichung zu tun. Dass das nicht generell so ausgelegt wird sieht man auch daran, dass persönliche Websiten kein Impressum brauchen, auch wenn sie “veröffentlicht” sind. Im Kontext der Diskussion hier ging es ja aber um die Datenverarbeitung auf dem eigenen Rechner, die, auch ohne Veröffentlichung, bei bspw. kommerzieller Nutzung von der DSGVO erfasst wäre, bei privater Nutzung aber eben nicht.
In DE (und ganz EU) ist KI-Training über die Ausnahmen für Text- und Data-Mining geregelt (auch wenn manche Urheberrechtsleute das gerne ungeschehen machen würden). Wenn es tatsächlich rein privat und nicht kommerziell ist, könnte es vielleicht auch Privatkopie sein. Weiß ich nicht recht.
im EU AI Act sind natürliche Personen, die so ein System privat und nicht beruflich betreiben ausdrücklich von den regelungen ausgeschlossen, das ist in dieser diskussion aber eh nur ein strohmann.
Man darf auch nicht unbedingt Fotografien davon veröffentlichen (siehe Panoramafreiheit).
es geht hier nicht um veröffentlichen, es geht um die Änderung von daten in deinem Besitz, sie werden nicht an dritte weitergegeben oder irgendwo zur schaugestellt. Ich könnte jetzt grade meine Fotobände durchgehen und auf jedes Foto eine Ente malen und würde nichts ungesetzliches tun. ich dürfte sie vermutlich nicht ausstellen.
Bei Werbeblockern wohl nicht, aber wenn du das Foto einer lebenden Person veränderst und zB auf Lemmy veröffentlichst, dann greift die DSGVO.
zum glück tun wir das nicht sondern bearbeiten nur html, dass uns der Browser anzeigt.
Genau das stimmt eben nicht. Privatkopie ist zB wenn du Musik vom PC auf Handy kopierst, einen Text aus dem Internet ausdruckst, usw. Dafür werden die Rechteinhaber entschädigt. Auf Speichermedien, Handys, usw wird die “Urheberrechtsabgabe” erhoben, die die Verlage usw unter sich aufteilen. Ältere Leute drucken gerne Nachrichten aus, also gibt es da Geld für Springer.
Die “kopie” wird schon indem moment erstellt, indem mein Browser das html läd bzw generiert. und dabei wird er es in vielen fällen schon anders darstellen als es geplant war, wenn mir z.b. Fonts fehlen oder ich inhalte von drittservern nicht lade. Und für alle Beteiligten Geräte wurde diese Pauschale gezahlt, also gibt’s auch hier nichts rütteln, wir vervielfältigen ja nichtmals etwas.
Ein Urteil im Sinne des Axel-Springer-Verlags wäre einfach nur Banane.
m EU AI Act sind natürliche Personen, die so ein System privat und nicht beruflich betreiben ausdrücklich von den regelungen ausgeschlossen, das ist in dieser diskussion aber eh nur ein strohmann.
Den AI Act habe ich auch nicht erwähnt. Wie gesagt, Urheberrecht.
es geht hier nicht um veröffentlichen, es geht um die Änderung von daten in deinem Besitz, sie werden nicht an dritte weitergegeben oder irgendwo zur schaugestellt.
Eben dabei muss UrhG und DSGVO beachtet werden.
Ich könnte jetzt grade meine Fotobände durchgehen und auf jedes Foto eine Ente malen und würde nichts ungesetzliches tun. ich dürfte sie vermutlich nicht ausstellen.
Das ist nicht unbedingt richtig. Es kommt drauf an.
Die “kopie” wird schon indem moment erstellt, indem mein Browser das html läd bzw generiert. und dabei wird er es in vielen fällen schon anders darstellen als es geplant war, wenn mir z.b. Fonts fehlen oder ich inhalte von drittservern nicht lade.
Da sehe ich kein Problem. Hat auch nichts mit dem Argument in diesem Fall zu tun.
Ein Urteil im Sinne des Axel-Springer-Verlags wäre einfach nur Banane.
Das Gericht wird das Gesetz interpretieren. Urteile nach dem “gesunden Volksempfinden” hättest, gibt’s nicht mehr.
Dinge die auf meinem Rechner sind, darf ich verändern wie ich will.
Hält mich ja auch keiner von ab Dinge in meinen gekauften Büchern durch zu streichen oder Hörner auf Bilder von Matthias Döpfner zu malen.
ich vermute die Entwicklertools von Browsern müssen wir dann auch verbieten, weil ich damit das html in meinem Browser verändern kann?
Demnächst mit Druck der F12 Taste im Browser automatisch Anzeige
neben f5 das gefährlichste Tool im Hackerarsenal :D
Denk auch an die shift-taste.
Edit: Erklärung: Das rootkit wurde nicht installiert, wenn man beim einstecken der CD die Stift-Taste gedrückt hielt.
Menschen die F5 benutzen handeln eindeutig mit krimineller Energie!
Pass auf. Bald verbieten die es auch noch in gekauften büchern Dinge durchzustreichen. Ist ja schließlich unzulässig und Urheberrecht Verletzung weil es nicht geplant war das das Buch so dargestellt wird.
👍
Ich stimme dem total und glaube zusätzlich, dass das Verfassungsgericht das so sehen wird. Es hat ja auch in der Vergangenheit so geurteilt.
Mache Länder haben eine funktionieren Gewaltenteilung, unseres gehört dazu. ✌️
Naja, in dem Artikel geht es darum das vorher die Argumentation auf der technischen Seite geführt wurde. Jetzt geht es aber ums Urheberrecht, womit das Thema von einer anderen Seite aus betrachtet wird.
Auch für die Beurteilung dieser Argumentation ist relevant, wie das technisch funktioniert.
Das Urheberrecht schützt ja auch ein bei mir eingeworfenes Werbeprospekt nicht, mit Schere und Edding bearbeitet zu werden.
Der Vergleich wäre wohl eher dass dein Briefkasten die Werbung automatisch ausschneidet bevor du die Zeitung liest. Bin aber kein Rechtsanwalt.
Aber wenn das durchkommt dann wird es wahrscheinlich Proxys im Ausland geben die die Seiten Parsen, Werbung entfernen und das Ergebnis an den Endkunden weiterleiten.
Stimmt nicht. Grundlegend brauchst du eine Erlaubnis, es sei denn im Gesetz ist speziell eine Ausnahme vorgesehen. Deshalb darf man auch nicht einfach Häuser umbauen, die als Baukunstwerke gelten. Wenn du das Bild einer Person veränderst, könnte auch die DSGVO greifen.
Man dürfte ja auch keine Privatkopien machen, wenn das nicht explizit im Gesetz vorgesehen wäre. Wofür die Rechteinhaber dann aber auch entschädigt werden.
Wenn’s so einfach wäre, könnte man ja auch nach Belieben KI trainieren.
kannst du, ob du das trainierte model weitergeben oder kommerziel nutzen darfst ist ne frage für Gerichte
das ist die Veränderung einer einmaligen Sache, die als für die Allgemeiheit aks erhaltenswert eingestuft wurde, wir reden eher darüber deinem Druck der Mona Lisa einen Schnurrbart anzumalen. die dsgvo wird hier auch nicht greifen.
in dem Fall wurde mir aber bereits eine Kopie von der Quelle gegeben, die Quelle könnte höchstens entscheiden, dass sie mir keine kopien mehr gibt, weil sie nicht mag, dass drin rum male.
Die Urheberrechtsverletzung seh ich hier einfach nicht, und eine entsprechendes Urteil würde einem Verbot aller üblichen Browser gleich kommen. absoluter Kokolores.
Um Missverständnisse zu vermeiden: Ich sauge mir das nicht aus den Fingern. Das steht so im Gesetz und wird auch so geurteilt.
In DE (und ganz EU) ist KI-Training über die Ausnahmen für Text- und Data-Mining geregelt (auch wenn manche Urheberrechtsleute das gerne ungeschehen machen würden). Wenn es tatsächlich rein privat und nicht kommerziell ist, könnte es vielleicht auch Privatkopie sein. Weiß ich nicht recht.
Du denkst an Denkmalschutz, aber ich meinte das Urheberrecht, genauer das Urheberpersönlichkeitsrecht. Ein normales, unauffälliges Haus fällt nur unter Leistungsschutzrecht. Ein besonderes Bauwerk gilt rechtlich als Kunstwerk und wird wie eine Skulptur behandelt. Das heißt, man darf es nicht einfach ändern. Man darf auch nicht unbedingt Fotografien davon veröffentlichen (siehe Panoramafreiheit).
Die Mona Lisa fällt nicht mehr unter deutsches Urheberrecht. Bei neueren Werken wirds schwierig. Jemand wie Duchamp könnte sich vielleicht auf die Kunstfreiheit berufen, aber normalerweise ist sowas eben genau ein Fall für UrhG §14. Also verboten.
Bei Werbeblockern wohl nicht, aber wenn du das Foto einer lebenden Person veränderst und zB auf Lemmy veröffentlichst, dann greift die DSGVO.
Genau das stimmt eben nicht. Privatkopie ist zB wenn du Musik vom PC auf Handy kopierst, einen Text aus dem Internet ausdruckst, usw. Dafür werden die Rechteinhaber entschädigt. Auf Speichermedien, Handys, usw wird die “Urheberrechtsabgabe” erhoben, die die Verlage usw unter sich aufteilen. Ältere Leute drucken gerne Nachrichten aus, also gibt es da Geld für Springer.
Ich gehe nicht davon aus, dass die Klage direkt Erfolg haben wird. Es gab vor Kurzem ja das Urteil bzgl Cheat Software. Die Inhalte im Arbeitsspeicher zu ändern, gilt nicht als ändern eines Programms. Allerdings könnte es sein, dass sich aus dem Urteil ergibt, wie man Werbung einblendet, sodass Blocken illegal ist.
Artikel 2 Absatz 2 DSGVO sagt nein, sie greift nicht. Gibt bestimmt einen Haufen anderer Gründe, warum man das nicht darf, aber ich kann es nicht leiden, wenn Leute “DSGVO” schreien, ohne dass sie wissen, was drinsteht und wann sie überhaupt anzuwenden ist.
Es wird leider sehr viel Desinformation über UrhG und DSGVO verbreitet. Ich weiß nicht, warum ihr Leute das macht. Ich hab mich ja schon gefragt, ob das so eine Astroturf-Sache ist, aber was auf den Webseiten von DSGVO-Profis verbreitet wird, hat alles Hand und Fuß. Das passt also nicht. Tja.
In der DSGVO selbst steht
Weiß nicht, was da geastroturft sein soll? Wenn ich privat irgendwelche Dinge mit personenbezogenen Daten mache, hat das ggf. etwas mit Urheberrecht und Persönlichkeitsrecht zu tun, aber nicht mit der DSGVO.
Wenn du was auf Lemmy veröffentlichst, ist es nun mal nicht mehr rein persönlich. Das wird allgemein so ausgelegt. Wer was anderes sagt, hat keine Ahnung.
DSGVO ist Persönlichkeitsrecht.
Nö, wird es nicht. Lemmy als Plattform ist davon dann betroffen, ich als User nicht. Die Frage, ob etwas eine persönliche (vulgo private) Nutzung ist, hat nichts mit der Frage der Veröffentlichung zu tun. Dass das nicht generell so ausgelegt wird sieht man auch daran, dass persönliche Websiten kein Impressum brauchen, auch wenn sie “veröffentlicht” sind. Im Kontext der Diskussion hier ging es ja aber um die Datenverarbeitung auf dem eigenen Rechner, die, auch ohne Veröffentlichung, bei bspw. kommerzieller Nutzung von der DSGVO erfasst wäre, bei privater Nutzung aber eben nicht.
im EU AI Act sind natürliche Personen, die so ein System privat und nicht beruflich betreiben ausdrücklich von den regelungen ausgeschlossen, das ist in dieser diskussion aber eh nur ein strohmann.
es geht hier nicht um veröffentlichen, es geht um die Änderung von daten in deinem Besitz, sie werden nicht an dritte weitergegeben oder irgendwo zur schaugestellt. Ich könnte jetzt grade meine Fotobände durchgehen und auf jedes Foto eine Ente malen und würde nichts ungesetzliches tun. ich dürfte sie vermutlich nicht ausstellen.
zum glück tun wir das nicht sondern bearbeiten nur html, dass uns der Browser anzeigt.
Die “kopie” wird schon indem moment erstellt, indem mein Browser das html läd bzw generiert. und dabei wird er es in vielen fällen schon anders darstellen als es geplant war, wenn mir z.b. Fonts fehlen oder ich inhalte von drittservern nicht lade. Und für alle Beteiligten Geräte wurde diese Pauschale gezahlt, also gibt’s auch hier nichts rütteln, wir vervielfältigen ja nichtmals etwas.
Ein Urteil im Sinne des Axel-Springer-Verlags wäre einfach nur Banane.
Den AI Act habe ich auch nicht erwähnt. Wie gesagt, Urheberrecht.
Eben dabei muss UrhG und DSGVO beachtet werden.
Das ist nicht unbedingt richtig. Es kommt drauf an.
Da sehe ich kein Problem. Hat auch nichts mit dem Argument in diesem Fall zu tun.
Das Gericht wird das Gesetz interpretieren. Urteile nach dem “gesunden Volksempfinden” hättest, gibt’s nicht mehr.